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    CSRD, EU-Taxonomie und SFDR

    Zu den drei großen Reformen vor dem Hintergrund des Aktionsplans: Finanzierung nachhaltigen Wachstums zählen die Nachhaltigkeitsberichterstattungsreform im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD), das Erlassen einer EU-Taxonomie-Verordnung zur Klassifizierung nachhaltiger Geldanlagen (EU-Taxonomie) sowie die Entwicklung von Offenlegungsstandards für den Finanzdienstleistungssektor im Rahmen der Sustainabile Finance Disclosure Regulation (SFDR).

    Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)

     

    Die am 5. Januar 2023 in Kraft getretene CSRD stellt eine Weiterentwicklung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) dar. Die CSRD zielt darauf ab, die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der EU zu standardisieren und zu erweitern sowie Transparenz und Verantwortung von Unternehmen in Bezug auf Nachhaltigkeitsfragen zu erhöhen, um Investoren und anderen Anspruchsgruppen bessere Informationen zur Verfügung zu stellen. Betroffen sind schätzungsweise 15.000 Unternehmen in Deutschland und 45.000 in ganz Europa. Im Kern verlangt die CSRD, dass Unternehmen detaillierte Informationen zu ökologischen, sozialen und unternehmenspolitischen (ESG) Aspekten ihrer Geschäftstätigkeit offenlegen.

     

    Die Berichtspflicht gilt für alle großen Unternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
    • Bilanzsumme: mind. 25 Mio. €
    • Nettoumsatzerlöse: mind. 50 Mio. €
    • Durchschnittliche Anzahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: mind. 250
    • sowie alle an der Börse gelisteten Unternehmen, kleine und nicht komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme von Kleinstunternehmen, die am Bilanzstichtag mind. zwei der drei Merkmale erfüllen:
      • Bilanzsumme: max. 450 000 €
      • Nettoumsatzerlöse: max. 900 000 €
      • Durchschn. Zahl der während des Geschäftsjahres Beschäftigten: max. 10

     

    Da die Anforderungen nach CSRD bzw. ESRS sehr umfassend und komplex sind, greift die Direktive stufenweise, um Unternehmen genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Berichterstattungsanforderungen zu geben. So müssen zunächst nur Unternehmen, die bereits unter die NFRD fallen, ab dem Geschäftsjahr 2024 Berichte gemäß den neuen CSRD-Anforderungen erstellen, das heißt rückwirkend für das Berichtsjahr 2025. Darauf folgen im Berichtsjahr 2026 alle anderen großen Unternehmen, die bisher nicht unter die NFRD fallen sowie börsennotierte kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) wiederum ein Jahr später im Berichtsjahr 2027.

     

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    EU-Taxonomie-Verordnung

     

    Die EU-Taxonomie-Verordnung dient zur Klassifizierung von Wirtschaftsaktivitäten gemäß festgelegter Nachhaltigkeitskriterien. Dementsprechend müssen Wirtschaftsaktivitäten zur Erreichung mindestens eines der sechs Nachhaltigkeitsziele (Klimaschutz, Anpassung an den Klimawandel, nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, Übergang zur Kreislaufwirtschaft, Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme) beitragen, dabei die Erreichung der jeweils anderen Ziele nicht beeinträchtigen („do no significant harm“-Prinzip) sowie Mindeststandards für Menschen- und Arbeitsrechte einhalten, um als nachhaltig gemäß der EU-Taxonomie-Verordnung zu gelten.

     

    Die EU-Taxonomie-Verordnung gilt für alle Unternehmen von öffentlichem Interesse, die also aktuell nach CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) bzw. zukünftig nach CSRD berichten müssen, sowie Finanzmarktteilnehmer, die gemäß der Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) berichtspflichtig sind. Die nach dem CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) berichtspflichtigen Unternehmen in Deutschland müssen seit Januar 2022 zur EU-Taxonomie-Verordnung berichten. Im Zuge der CSRD werden weitere Unternehmen ab dem Jahr 2026 gemäß EU-Taxonomie-Verordnung berichten müssen.

     

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR)

     

    Die seit dem 10. März 2021 in Kraft getretene Sustainable Finance Disclosure Regulation (SFDR) regelt die neuen nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflichten des Finanzdienstleistungssektors. In Deutschland ist diese Verordnung unter der Bezeichnung der Offenlegungsverordnung (OffVO) in nationales Recht übersetzt worden. Die etablierten Nachhaltigkeitsstandards auf den Finanzmärkten im Sinne der SFDR sollen vor allen Dingen Greenwashing von Finanzprodukten verhindern. Sie bieten außerdem Anlegern die Möglichkeit:
    • sich detailliert über Finanzprodukte zu informieren,
    • diese unter den Einbezug von ESG-Kriterien miteinander zu vergleichen und
    • Einblicke in Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen zu gewinnen.

     

    Nach der SFDR müssen Finanzprodukte gemäß bestimmter Nachhaltigkeitskategorien klassifiziert werden. Dabei werden die folgenden Kategorien unterschieden:
    • Artikel 6: Produkte, die Nachhaltigkeitsrisiken in ihrem ESG-Integrationsansatz berücksichtigen,
    • Artikel 8: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen und darüber hinaus umweltbezogene und/oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen und
    • Artikel 9: Produkte, die einen ESG-Integrationsansatz aufweisen, umweltbezogene und/oder soziale Merkmale in ihrem Prozess verbindlich berücksichtigen sowie darüber hinaus ein klares nachhaltiges Anlageziel verfolgen.

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